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BfS 65/25 Nordsee: Begegnungsverbot auf der Ems

BfS 65/25 Nordsee: Begegnungsverbot auf der Ems 18. März 2025 Kategorie: Fahrtensegeln – BfS Teilen Link kopieren        Deutschland. Nordsee. Ems, Begegnungs- und Überholverbot. Änderung Deutschland. Nordsee. Ems, Begegnungs- und Überholverbot. Änderung     aktuell gültig:ja  aktuell gültig: ja  Karte(n):90,1110,1120 Karte(n): 90,1110,1120 Geografische Angabe in:WGS 84 Geografische Angabe in: WGS 84 Geografische Lage:Westerems und Randzelgat Geografische Lage: Westerems und Randzelgat Gültig von:18.03.2025  Gültig von: 18.03.2025  Gültig bis (einschl.):18.03.2027 Gültig bis (einschl.): 18.03.2027 Angaben:In der Westerems beim Tonnenpaar 11 /12 gilt ein Überhol- und Begegnungsverbot gegenüber Wegerechtschiffen gem. Art. 1 Abs. 1 Pkt. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung mit einem Tiefgang über 10,0 m, allen außergewöhnlich großen Fahrzeugen gem. Pkt. 9.1.1 bis 9.1.3 der Bekanntmachungen zur Schifffahrtsordnung Emsmündung allen seegängigen Erdöl- und Produktentankern, mit einem Tiefgang von mehr als 8 Metern und allen LNG- Tankern, die in den Hafen von Eemshaven ein- oder auslaufen.Das Verbot für die Tankschiffe bezieht sich auf beladene und leere nicht entgaste bzw. inertisierte seegängige Tankschiffe.Das Überhol- und Begegnungsverbot gilt für Fahrzeuge im betonnten Fahrwasser. Ausnahmen von dem Überhol- und Begegnungsverbot können im Einzelfall von der Verkehrszentrale Ems zugelassen werden.Begründung:In den o.g. Streckenabschnitten kann es beim Überholen bzw. Begegnen mit diesen Schiffen zu unsicheren Situationen kommen. Beim Tonnenpaar 11 bis 12 ist der verfügbare Verkehrsraum bedingt durch die Kursänderung unter Ausnutzung des tiefsten Teils des Fahrwassers durch die o.g. Schiffe stark eingeschränkt. Die BfS 68/23 WSA Ems-Nordsee wird hiermit aufgehoben. Angaben: In der Westerems beim Tonnenpaar 11 /12 gilt ein Überhol- und Begegnungsverbot gegenüber Wegerechtschiffen gem. Art. 1 Abs. 1 Pkt. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung mit einem Tiefgang über 10,0 m, allen außergewöhnlich großen Fahrzeugen gem. Pkt. 9.1.1 bis 9.1.3 der Bekanntmachungen zur Schifffahrtsordnung Emsmündung allen seegängigen Erdöl- und Produktentankern, mit einem Tiefgang von mehr als 8 Metern und allen LNG- Tankern, die in den Hafen von Eemshaven ein- oder auslaufen.Das Verbot für die Tankschiffe bezieht sich auf beladene und leere nicht entgaste bzw. inertisierte seegängige Tankschiffe.Das Überhol- und Begegnungsverbot gilt für Fahrzeuge im betonnten Fahrwasser. Ausnahmen von dem Überhol- und Begegnungsverbot können im Einzelfall von der Verkehrszentrale Ems zugelassen werden.Begründung:In den o.g. Streckenabschnitten kann es beim Überholen bzw. Begegnen mit diesen Schiffen zu unsicheren Situationen kommen. Beim Tonnenpaar 11 bis 12 ist der verfügbare Verkehrsraum bedingt durch die Kursänderung unter Ausnutzung des tiefsten Teils des Fahrwassers durch die o.g. Schiffe stark eingeschränkt. Die BfS 68/23 WSA Ems-Nordsee wird hiermit aufgehoben.     Ein Service der Abteilung Fahrten- und Freizeitsegeln im DSV: Wir leiten Ihnen die für Wassersportler*innen interessanten Mitteilungen aus dem kostenfreien ELWIS-Portal weiter. Den vollen Umfang der ELWIS-Meldungen können Sie unter https://www.elwis.de/DE/Service/ELWIS-Abo/ELWIS-Abo-node.html nach Registrierung abrufen.

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